Vorsorge: Bezug AHV
- Obligatorisches Rentenalter: Frauen=64 Jahre, Männer=65 Jahre. Kürzung bei Vorbezug um ein Jahr=6.8%, um zwei Jahre=13.6%. Wer früher in den Ruhestand geht, muss für diese Jahre einen AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger leisten. Die erste Säule lässt sich bis zu fünf Jahre aufschieben.01,03
- Nur wer lückenlos seine AHV-Beiträge gezahlt hat, hat Anspruch auf eine volle Rente. Deshalb ist es wichtig, dass man seine Beiträge auch dann zahlt, wenn man wegen Arbeitslosigkeit oder einer Weltreise nicht erwerbstätig ist.01,03
- Die AHV-Rente setzt nicht automatisch ein. Sie muss drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt werden.01,03 Personen, die Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen AHV-Ausgleichskassen haben, müssen sich bei jeder dieser Ausgleichskassen melden.03
- Im Todesfall kann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehen.01
- Wegzug aus der Schweiz:02
- In ein EU/EFTA-Staat: eine freiwillige Weiterversicherung in der ersten Säle ist nicht mehr möglich, da man meistens dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterstellt ist.
- In ein Nicht-EU/EFTA-Staat mit Sozialversicherungsverträgen mit der Schweiz: die Abkommen regeln, ob der Auswanderer dem Pensionssystem im Gastland oder in der Schweiz unterstellt ist, und ob ein freiwilliger Beitritt in die AHV möglich ist.
- In ein Land ohne Koordinierung mit der Schweiz: grundsätzlich ist der Auswanderer dem Sozialversicherungssystem des Gastlandes unterstellt. Allerdings ist eine freiwillige Weiterführung der AHV möglich und teilweise auch empfehlenswert.