Erbschaft
Vererben
- Der Erbvorbezug gilt als Schenkung und wird auch so besteuert. Wer Erbe ist, wird im Zivilgesetzbuch Art. 457 ff. geregelt. Schenkungen an den Ehepartner müssen nicht versteuert werden. Handelt es sich beim Empfänger um einen Nachkommen, müssen Steuern im Kanton Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt gezahlt werden. Im Kanton Luzern werden Schenkungen bis fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers dem Erbe zugerechnet und unterliegen somit der Erbschaftssteuer. Die Schenkung wird im Wohnkanton des Schenkers steuerpflichtig. Das trifft auf Immobilien nicht zu. Diese werden an ihrem Standort versteuert. Der Empfänger muss eine Schenkungssteuererklärung ausfüllen01.
- Häuser werden meistens mit einer sogenannten Nutzniessung vererbt. Dabei wird zwar der Nachkommen zum Besitzer, der Erblasser darf aber weiterhin dort wohnen. Die Nutzniessung ist eine Gegenleistung, die zu einer Grundstücksgewinnsteuer für den Erblasser führen kann. Falls die Nachkommen das Haus vermieten, kann dies ebenfalls, wegen der Umnutzung (kann auch bei Verkauf auftreten) zu einer Grundstücksgewinnsteuer führen01.
- Nach dem Tod des Erblassers müssen die Nachkommen die Schenkungen zur Ausgleichung bringen. Geldbeträge werden zum Nominalwert, Grundstücke zum Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung angerechnet. Unentgeltliches Wohnen kann auch in der Ausgleichung berücksichtigt werden01.
- Wie immer ist die Dokumentation sehr wichtig. Die Schenkung sollte in einem schriftlichen Vertrag mit der beschenkten Person geregelt werden, und die Miterben sollten darüber informiert werden01.
- Eine Alternative zur Schenkung bildet das zinslose Darlehnen. Es kann jederzeit gekündigt werden01.